MPU ab 1,1 Promille
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr bei einer Trunkenheitsfahrt angetroffen wird und dabei keine alkoholbedingten Ausfallerscheinigungen aufweist, muss auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU durchlaufen. Dann kann nämlich von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden. Dies bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3.20. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand könne von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufweise. Außerdem müsse festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeige.